Friedhofsordnung (FO)
der Ev.-luth. Johannesgemeinde Tostedt
für den Friedhof in Tostedt
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchliches Amtsblatt 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Johannesgemeinde Tostedt am 18.12.2024 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen bestattet werden. Er ist ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten für Sargbestattungen
§ 13 Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
§ 14 Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
§ 15 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
§ 16 Entfällt (Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen im Kolumbarium)
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 18 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 19 Gestaltungsgrundsatz
§ 20 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 21 Allgemeines
§ 22 Grabpflege, Grabschmuck
§ 23 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 24 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 25 Entfernung von Grabmalen
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Trauerfeiern
§ 27 Entfällt (Leichenhalle)
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Johannesgemeinde in Tostedt, im Folgenden „der Friedhof” genannt.
(2) Der Friedhof umfasst die Flurstücke:
Gemarkung Tostedt
Flur 6 Flurstück 17/1 25.896 m²
Flur 6 Flurstück 17/2 11.621 m²
Flur 6 Flurstück 113/17 9.770 m²
Flur 10 Flurstück 1/1 15.721 m²
in einer Größe von insgesamt 63.008 m²
Eigentümer der Flurstücke ist die Ev.-luth. Johannesgemeinde Tostedt.
(3) Der Friedhof dient der Bestattung von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Tostedt oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte hatten.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von fehlgeborenen und ungeborenen Kindern im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(4) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet. Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss und/oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Entfällt.
(4) Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und den Vorschriften der Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Datenschutz-durchführungsverordnung-DATVO) der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen oder beschränkt geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Friedhofsträger im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen keine Bestattungen mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrrädern, Fahrzeugen oder Freizeit- und Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Gewerbetreibender und Dienstleistungserbringer,
b) Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Ton-, Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
e) Medien (z.B. Druckschriften, CDs, DVDs) zu verteilen, die nicht Teil einer Bestattungsfeier sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) Hunde unangeleint zu führen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes.
§ 6 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und zuverlässig sind.
(3) Dienstleistern und Gewerbetreibenden kann die Ausübung ihrer Tätigkeit vom Friedhofsträger untersagt werden, wenn sie gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen. Bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, eine Arbeitsunterbrechung anzuordnen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder eine Gefahrenquelle darstellen. Die Arbeits- und Lagerplätze sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leitet oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie sich bei anderer Gelegenheit verletzend gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche geäußert hat.
(3) Vor einer Bestattung in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt in Absprache mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, Feuchtigkeit hemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Für Erdbestattungen dürfen nur Särge verwendet werden, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht verändern. Es sind nur biologisch abbaubare Materialien zugelassen. Das natürliche Vergehen des Leichnams innerhalb der Ruhefrist darf nicht beeinträchtigt werden.
(3) Särge haben eine Länge von bis zu 2,05 m, sind höchstens 0,65 m hoch und 0,65 m breit. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Sämtliche für die Durchführung von Bestattungen erforderlichen Materialien müssen biologisch abbaubar sein (gem. §13 Abs. 7, Niedersächsisches Bestattungsgesetz).
(5) Urnen und Überurnen müssen biologisch abbaubar sein. Die Maßgaben des Absatzes 2 gelten entsprechend. Ausnahmen gelten für Bestattungen im Kolumbarium.
§ 9 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen und Ausgrabungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde und des Kirchenvorstandes umgebettet werden.
(3) Die antragsberechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Ruhe- und Nutzungsfristen werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Entfällt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten für Sargbestattungen (§12),
b) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (§13),
c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen (§14),
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§15).
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig bei oder kurz nach der Geburt verstorbenes Kind, oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
(5) In einer bereits belegten Wahlgrabstelle für Sargbestattungen dürfen zusätzlich zwei Aschen bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte, die Ehegattin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Neu anzulegende Grabstätten sollen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge
Kinder: Länge: 1,50 m Breite:0,80 m
Erwachsene in Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m je Stelle
Reihengrabstätte: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m
b) für Urnen
Urnenreihengrabstätte: 0,25 m x 0,25 m bis 0,50 m x 0,50 m
Urnenwahlgrabstätte: 1,00 m x 1,00 m
Für bestehende Grabstätten gelten die vorhandenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und verfüllt werden, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör vor der Bestattung auf eigene Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bepflanzung oder die Aufbewahrung herausgenommener Pflanzen oder Grabzubehör besteht nicht.
(11) Werden Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorgaben vergeben, sind diese Vorgaben in den Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten erfasst. Sie dienen einer gestalterischen Gesamtkonzeption der Friedhofsanlage.
§ 12 Reihengrabstätten für Sargbestattungen
(1) Reihengrabstätten für Sargbestattungen sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung. Ein Reihengrab wird anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Reihengrabstätten für Sargbestattungen werden angeboten als:
a) Reihengrabstätten für Sargbestattungen
b) Reihengrabstätten für Sargbestattungen „Rasenlage”
c) Reihengrabstätte für Sargbestattung „Rasenlage mit Reservierung einer zweiten Grabstätte” -auslaufend-
(3) Die Räumung von Reihengrabstätten wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit bekannt gegeben.
§ 13 Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
(1) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen sind Grabstätten, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts darf die Dauer der Ruhezeit nicht unterschreiten. Über das Nutzungsrecht wird auf Wunsch eine Urkunde ausgestellt.
(2) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen werden angeboten als:
a) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen „Rasenlage”
c) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen „Rasenlage mit Pflanzstreifen”
d) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen „Bepflanzung mit Bodendeckern”
e) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen „in besonderer Lage”
(3) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 (beschränkte Schließung) auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um mindestens 5 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zu einem Verlängerungsantrag aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(4) In einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen.
Die Bestattung anderer Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 4 Nr. a bis h genannten Personen übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(6) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 4 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 4 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 4 geworden ist.
Für die Übertragung gilt Absatz 5.
§ 14 Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
(1) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen werden zur Bestattung von Aschen in Urnen vergeben. In einer Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen darf grundsätzlich nur eine Asche bestattet werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Reihengräber für Urnenbestattungen werden angeboten als:
a) Gemeinschaftsanlage „Rasenlage”
b) Gemeinschaftsanlage „naturnahe Bodendecker”
c) Reihengrabstätte für Urnenbestattung „Rasenlage mit Reservierung von max. drei weiteren Grabstätten” -auslaufend-
(3) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten für Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen auch die Vorschriften für Reihengrabstätten für Sargbestattungen (§12).
§ 15 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
(1) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungensind Grabstätten, die je nach Grabart mit zwei bis vier Stellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes darf die Dauer der Ruhezeit nicht unterschreiten. Über das Nutzungsrecht wird auf Anforderung eine Urkunde ausgestellt.
(2) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden angeboten als:
a) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen „Rasenlage”
c) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen „Bepflanzung mit Bodendeckern”
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen „in besonderer Lage”
e) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen „Kolumbarium”
(3) Die Bestimmungen des § 13 Abs. (3)-(6) gelten entsprechend.
§16 Entfällt
§17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Kommt eine teilweise Rückgabe gesamtgestalterischen Gesichtspunkten entgegen, sind Ausnahmen möglich. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten großer Wahlgrabstätten (vier oder mehr Grabstellen) besondere Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen.
§ 18 Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 19 Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs gewahrt werden. Näheres wird in den Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale geregelt.
(2) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.
§ 20 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabanlagen dürfen keine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Die Gestaltung darf sich nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 19 entsprechend.
(2) Es dürfen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit, im Sinne des „Übereinkommen 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit” der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten im würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten.
(4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder anderen Anlagenteilen nicht mehr gegeben, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
(5) Weitergehende Gestaltungsvorschriften für den Friedhof werden in der „Richtlinie über die Gestaltung der Grabmale” geregelt.
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 21 Allgemeines
(1) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes. Für einzelne Grabarten bestehen Ausnahmen gemäß der Richtlinie über die Gestaltung der Grabstätten Abs. 8.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 22 Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen, ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, bei Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
(4) Pflanzen, die sich unkontrolliert ausbreiten (auch in Gestecken oder Töpfen) sind nicht zulässig und werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(5) Bei der Gestaltung der Grabstätte und beim Grabschmuck dürfen nur kompostierbare Materialien verwendet werden. Ausgenommen sind in der Friedhofsordnung zugelassene Gestaltungsmittel.
§ 23 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit er die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
1. die Grabstätte abräumen und einebnen,
2. Grabmale und andere Anlagen beseitigen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 24 Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dafür sind die von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen werden alle wesentlichen Teile, die Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Bemaßung und Materialangaben eingetragen.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung keine Bedenken geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten schriftlich bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut zu beantragen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen des Antrages errichtet oder geändert worden ist.
(5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Maßgebendes Regelwerk für die Errichtung ist die aktuelle Fassung der „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)” der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK). Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation im Sinne von Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
(7) Die nutzungsberechtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal vorzulegen.
(8) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach verstrichener Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 20 Absatz 4.
(9) Weitergehende Vorschriften für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen sind in der „Richtlinie über die Gestaltung der Grabmale” geregelt.
§ 25 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Der Friedhofsträger leistet keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen. Er ist nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Der Friedhofsträger hat keine Gebühren zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
VIII. Trauerfeiern
§ 27 entfällt
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken gem. Abs. 4 bestehen, im Verabschiedungsraum der Friedhofskapelle von einem Beauftragten des Bestattungsunternehmens geöffnet werden. Särge müssen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(4) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch den Gebrauch ihres Nutzungsrechtes entstehen.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren und Entgelte nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Nutzungsrechte an Grabstellen, die nach früherem Recht erworben wurden, bleiben bestehen. Im Übrigen gilt diese Ordnung.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 13.02.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 09.04.2021 außer Kraft.