Friedhofsgebührenordnung
der Ev.-luth. Johannesgemeinde Tostedt für den Friedhof in Tostedt
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (kirchl. Amtsblatt 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Johannesgemeinde Tostedt für den Friedhof in Tostedt, im Folgenden der Friedhof genannt, am 18.12.2024 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Nutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Nutzungsgebühr ist,
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat.
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat.
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
4. wer zu den bestattungspflichtigen Personen gemäß Bestattungsgesetz Niedersachsen
§ 8 Abs. 3 gehört.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist,
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in dessen Interesse sie vorgenommen
wird.
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld des Nutzungsrechtes der Grabstätte mit dem Erwerb für die gesamte Nutzungsdauer oder mit der Verlängerung für den Zeitraum der gesamten Verlängerung.
(2) Bei sonstigen Nutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. Ausnahme: Gebühren für das Abräumen von Grabmalen entstehen mit der Genehmigung des Grabmals.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für
jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1%
des rückständigen Gebührenbetrages, mindestens jedoch 5 Euro, zu entrichten.
(2) Rückständige Gebühren und Säumniszuschläge nach Absatz 1 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten für Sargbestattungen
1.1 Reihengrabstätte:
a) pro Bestattung für Verstorbene über 5 Jahre für 30 Jahre 825,00 €
b) pro Bestattung für Verstorbene von 2 bis zu 5 Jahren für 30 Jahre 510,00 €
c) pro Bestattung für Verstorbene unter 2 Jahre für 30 Jahre 0,00 €
1.2 Reihengrabstätte in Rasenlage:
pro Bestattung für 30 Jahre 1.620,00 €
1.3 Reihengrabstätte in Rasenlage mit Reservierung einer zweiten Grabstätte:
-auslaufend-
pro Bestattung für 30 Jahre 2.040,00€
2. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
2.1 Wahlgrabstätte pro Jahr – pro Stelle (1. bis 4. Stelle) 33,50 €
(5. Stelle und folgende: 70% der Nutzungsgebühr)
2.2 Wahlgrabstätte „Rasenlage“
pro Jahr – pro Stelle 57,50 €
2.3 Wahlgrabstätte „Rasenlage mit Pflanzstreifen“
pro Jahr – pro Stelle 57,50 €
2.4 Wahlgrabstätte „Bepflanzung mit Bodendeckern“
pro Jahr – pro Stelle 66,50 €
2.5 Wahlgrabstätte „in besonderer Lage“
pro Jahr – pro Stelle 101,00 €
3. Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
3.1 Gemeinschaftsanlage „Rasenlage“
pro Beisetzung - für 20 Jahre 730,00 €
3.2 Gemeinschaftsanlage „naturnahe Bodendecker“
pro Beisetzung - für 20 Jahre – inkl. Namensschild 1.090,00 €
3.3 Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen „Rasenlage mit Reservierung von
max. drei weiteren Grabstätten“
-auslaufend-
pro Beisetzung -für 20 Jahre 940,00 €
4. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
4.1 Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
pro Jahr - pro 4er-Stätte 55,00 €
4.2 Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen „Rasenlage“
pro Jahr - pro 4er-Stätte 65,00 €
4.3 Wahlgrabstätte für
Urnenbeisetzungen „Bepflanzung mit Bodendeckern“
pro Jahr - pro 4er-Stätte 110,50 €
4.4 Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen „in besonderer Lage“
pro Jahr - pro 2er-Stätte 128,50 €
4.5 Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen „Kolumbarium“
pro Jahr - pro 2er-Stätte 90,00 €
4.6 zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer bereits mit einem Sarg belegten
Wahlgrabstelle für den Zeitraum, indem der Sarg nicht ausgeruht ist,
pro Jahr – pro Urne 16,75 €
zuzüglich Verlängerungsgebühr der Grabstätte zur Anpassung
der Ruhezeit
II. Gebühren für die Bestattung
Ausheben und Verfüllen der Gruft
1. für eine Erdbestattung
a) Verstorbene über 5 Jahre 595,00 €
b) Verstorbene 2 bis 5 Jahre 355,00 €
c) Verstorbene unter 2 Jahre 0,00 €
2. für eine Urnenbestattung 150,00 €
III. Gebühren für Umbettungen
Ausgrabung einer Urne 630,00 €
IV. Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle
pro Trauerfeier 195,00 €
V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung, Änderung, Prüfung der
Standsicherheit und Entsorgung von Grabmalen
1. Genehmigung zur Errichtung oder Änderung
a) Genehmigung 22,00 €
b) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer
des Nutzungsrechts pro Jahr 2,50 €
2. Abräumen von Grabmalen mit einer Ansichtsfläche von
a) bis zu 0,2 m² 70,00 €
b) über 0,2 m² 120,00 €
§ 7 Gebühren für sonstige Leistungen
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die
Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 17.07.2023 außer Kraft.
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