Richtlinie über die Gestaltung der Grabstätten

für den Friedhof in Tostedt

gemäß §19 Abs. 1 der Friedhofsordnung

 

(1)    Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.

(2)    Reihengrabstätten für Sargbestattungen, Wahlgrabstätten für Sargbestattungen sowie Wahlgrabstätten für Urnen können nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung mit Natursteinumrandungen oder Rasenkantensteinen aus Beton eingefasst werden. Die Einfassung bei Wahlgrabstätten für Sargbestattungen ist beidseitig um 15 cm eingerückt zu setzen. Sofern eine Grabumrandung ohne Genehmigung oder abweichend vom genehmigten Antrag verlegt wurde, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Einfassung entfernen zu lassen. Die Kosten trägt die nutzungsberechtigte Person.

(3)    Grabhügel sind unzulässig.

(4)    Die Bepflanzung darf benachbarte Gräber nicht beeinträchtigen und die Größe der Grabstätte nicht überschreiten. Wird dies nicht beachtet, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Bepflanzung zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Die Kosten trägt die nutzungsberechtigte Person.

(5)    Grababdeckungen aus wasserundurchlässigen Materialien sowie das Belegen mit Kies, Splitt oder ähnlichen Materialien sind unzulässig (gemäß Niedersächs. Bestattungsgesetz).

(6)    Die Grabgestaltung darf nur mit kompostierbaren Materialien vorgenommen werden.

(7)    Es ist nicht gestattet, Gehölze oder Bepflanzungen, die nicht zur Grabstätte gehören, ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu entfernen.

(8)    Grabstätten in Rasenlage, Grabstätten in besonderer Lage, Grabstätten mit Bepflanzung mit Bodendeckern, Grabstätten mit naturnahen Bodendeckern und das Kolumbarium werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Es ist nicht gestattet, diese Grabstätten zu schmücken oder zu verändern. Wenn ein dafür vorgesehener Platz vorhanden ist, kann dort Grabschmuck abgelegt werden. Abgesackte und zugewachsene Grabsteine fallen in die Zuständigkeit der nutzungsberechtigten Person. Über die Gestaltung entscheidet ausschließlich der Friedhofsträger.

(9)    Sofern bei Bestattungen der Platz auf der Grabstätte für den Blumenschmuck nicht ausreicht, wird die Ehrenmalanlage zur Ablage des Blumenschmucks mitgenutzt.

(10)  Bei Wahlgrabstätten in Rasenlage mit Pflanzstreifen ist das obere Drittel der Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person anzulegen und zu pflegen. Der andere Teil der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung in Rasen angelegt und gepflegt.